
Sehr gute Frage! Aber die lässt sich nicht so einfach beantworten… 🧐
In Vergleich zu Frankreich gibt es in Deutschland, die Schweiz und Österreich keine einheitliche Ordnung darüber, ab wann man eine Baugenehmigung für ein Gewächshaus braucht. Jedes Bundesland und Kanton haben seine eigenen Richtwerte.
z.B da das Baurecht in Deutschland Ländersache ist, existieren 16 verschiedene Landesbauordnungen – mit teils erheblichen Unterschieden. Was in Bayern erlaubt ist, kann in Niedersachsen bereits genehmigungspflichtig sein 🤯
Wir haben allerdings für dich, die Eingaben zur Baugenehmigung je nach Bundesländern sortiert, (alle Angaben ohne Gewähr).
Baden-Württemberg (gemäß LBO, Anhang zu § 50 Abs.1) | Baugenehmigungsfrei: bis zu 5 Meter (m) Höhe. Im Außenbereich: nur landwirtschaftliche Gewächshäuser erlaubt. |
Bayern (gemäß BayBO, § 57) | Baugenehmigungsfrei: bis zu 5 Meter (m) Firsthöhe + Brutto-Rauminhalt bis zu 75m3. Im Außenbereich: 20 m3 Brutto-Rauminhalt. |
Berlin (gemäß BAUO Bln, § 61) | Baugenehmigungsfrei: bis zu 5 Meter (m) Firsthöhe und höchstens 100 m² Brutto-Grundfläche. Sonst gelten sie wie andere eingeschossige Gebäude mit einer Brutto-Grundfläche bis zu 10 m², außer im Außenbereich. |
Brandenburg (gemäß BbgBO, § 55): | Baugenehmigungsfrei: bis zu 5 Meter (m) höhe und höchstens 150 m² Brutto-Grundfläche. Sonst gelten sie wie andere eingeschossige Gebäude mit einer Brutto-Grundfläche bis zu 50 m3, außer im Außenbereich. |
Bremen (gemäß Bremische Landesbauordnung, § 61): | Baugenehmigungsfrei: bis zu 5 Meter Firsthöhe und höchstens 100 m² Brutto-Grundfläche. Sonst gelten sie wie andere eingeschossige Gebäude mit einer Brutto-Grundfläche bis zu 10 m², außer im Außenbereich. |
Hamburg (gemäß HBauO, § 60, Anlage I) | Baugenehmigungsfrei: bis zu 4,50 Meter Firsthöhe. Max. 100 m² Grundfläche. Sonst gelten sie wie ein eingeschossiges bis 30 m³, außer im Außenbereich. |
Hessen (gemäß HBO, § 63) | Baugenehmigungsfrei: bis zu 4 Meter Firsthöhe, bis 30m3 Brutto-Grundfläche. |
Mecklenburg-Vorpommern (gemäß LBauO M-V, § 61) | Baugenehmigungsfrei: bis zu 5 Meter Firsthöhe und höchstens 250 m² Brutto-Grundfläche. Sonst gelten sie wie andere eingeschossige Gebäude mit einer Brutto-Grundfläche bis zu 10 m², außer im Außenbereich. |
Niedersachsen (gemäß NBauO, Anhang zu § 60, Abs. 1): | Baugenehmigungsfrei: bis zu 5 Meter Firsthöhe. Sonst gelten sie wie Gebäude und Vorbauten ohne Aufenthaltsräume mit einer Brutto-Grundfläche bis zu 40 m3, 20m3 im Außenbereich. |
Nordrhein-Westfalen (gemäß NBauO, Anhang zu § 60, Abs. 1) | Baugenehmigungsfrei: bis zu 5 Meter Firsthöhe, max. 1.600 m² Grundfläche. Sonst gelten sie wie Gebäude und Vorbauten ohne Aufenthaltsräume mit einer bis zu 75 m3 Brutto-Raumhinhalt. |
Rheinland-Pfalz (gemäß BauO RP, § 62): | Baugenehmigungsfrei: bis zu 6 Meter Firsthöhe, bis zu 100 m² Grundfläche Sonst gelten sie wie Gebäude und Vorbauten ohne Aufenthaltsräume zu 50m³, im Außenbereich bis zu 10m³. |
Saarland (gemäß Saarländische Bauordnung, § 65): | Baugenehmigungsfrei: bis zu 4 Meter Firsthöhe. Sonst gelten sie wie eingeschossige Gebäude bis zu 10 m² Brutto-Grundfläche behandelt, außer im Außenbereich. |
Sachsen (gemäß SächsBO, § 61): | Baugenehmigungsfrei: bis zu 5 Meter Firsthöhe, max. 100 m² Brutto-Grundfläche. Sonst gelten sie wie eingeschossige Gebäude mit einer Brutto-Grundfläche bis zu 10 m², außer im Außenbereich. |
Sachsen-Anhalt (gemäß BauO LSA, § 60): | Baugenehmigungsfrei: bis zu 6 Meter Firsthöhe, max. 100 m² Grundfläche. Sonst gelten sie wie eingeschossige Gebäude mit einer Brutto-Grundfläche bis zu 10 m², außer im Außenbereich. |
Schleswig-Holstein (gemäß LBO, § 63): | Baugenehmigungsfrei: bis zu 6 Meter Firsthöhe. Sonst gelten sie wie eingeschossige Gebäude mit einer Brutto-Grundfläche bis zu 30 m², 10m² im Außenbereich. |
Thüringen (gemäß ThürBO, § 60): | Baugenehmigungsfrei: bis zu 5 Meter Firsthöhe, max. 100 m² Brutto-Grundfläche haben. Sonst gelten sie wie eingeschossige Gebäude mit einer Brutto-Grundfläche bis zu 10 m² behandelt, außer im Außenbereich. |